Facebook-Urteil: Konto Verstorbener muss nicht an Eltern freigebenen werden
Die Eltern haben laut dem Urteilsspruch keinen Anspruch auf den Zugang zum Konto ihrer verstorbenen Tochter.
Das Berliner Kammergericht hat dem sozialen Netzwerk heute recht gegeben.
Experten zufolge ist es deutschlandweit das erste Verfahren über die Vererbbarkeit eines Facebook-Kontos. Das Fernmeldegeheimnis werde aber auch durch Artikel 10 Grundgesetz geschützt. Die klagenden Eltern zeigten sich "tief enttäuscht".
Die 15-jährige Tochter der Klägerin war 2012 in Berlin von einer U-Bahn überrollt und getötet worden. Demnach hätten auch die Chat-Partner zustimmen müssen, dass die Eltern Einblick in die Nachrichten ihrer Tochter nehmen können. Er beruft sich unter anderem auf den Datenschutz.
Neben der Frage, ob ein Facebook-Konto vererbt werden kann, kann für ein Urteil auch die Minderjährigkeit des Mädchens eine Rolle spielen. Das Fernmeldegeheimnis habe zwar seinen Ursprung in flüchtigen, also nicht aufgezeichneten Telefongesprächen, der Schutzbereich wurde aber schon wurde aber schon vor einigen Jahren vom Bundesverfassungsgericht auf E-Mails erstreckt. Er gehe deshalb davon aus, dass der Fall vor dem Bundesgerichtshof und möglicherweise sogar beim Bundesverfassungsgericht landen werde. Die nach dem Telekommunikationsgesetz vorgesehenen Ausnahmen würden entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht greifen. Die Eltern könnten prinzipiell einen Vertrag erben, um passive Leserechte zu erhalten, so das Gericht. Dieser Verdacht wird durch das heutige Urteil wohl weiterbestehen, denn die Mutter wollte ja im wesentlich "nur nachschauen", ob die Kommunikationsinhalte ihrer Tochter bei Facebook dazu Antworten gäben. "Besonders schmerzlich ist für uns auch das damit verbundene lange Warten auf eine endgültige Gewissheit". Rechte Dritter könnten wegen der Stellung der Erben als Rechtsnachfolger der Verstorbenen in diesem Fall eingeschränkt werden, so das Landgericht damals.
Facebook begrüßte am Mittwoch das Urteil. "Gleichzeitig fühlen wir mit der Familie und respektieren ihren Wunsch", erklärte ein Sprecher des weltgrößten Online-Netzwerks. Das Unternehmen betonte: "Wir bemühen uns darum, eine Lösung zu finden, die der Familie hilft und gleichzeitig die Privatsphäre Dritter, die möglicherweise betroffen sind, schützt".
In erster Instanz folgte das Landgericht Berlin noch der Argumentation der Mutter. Sie wollten den digitalen Nachlass nicht anders behandelt sehen als etwa Briefe und Tagebücher. Weil die Eltern Gewissheit haben möchten, verlangen sie Einblick in ihren Facebook-Account. Facebook wolle nur eine Kommunikationsplattform zur Verfügung stellen und Inhalte vermitteln.
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