UrteilFacebook muss Konto Verstorbener nicht an Eltern freigeben
Es war ein zäher Streit.
Die Richter haben entschieden, dass Eltern keinen Anspruch darauf haben, das Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes einzusehen. Bei einer Niederlage behalten sich beide Parteien vor, vor den Bundesgerichtshof nach Karlsruhe zu ziehen. Das soziale Netzwerk muss den Eltern keinen Zugriff auf das Konto der Verstorbenen ermöglichen. Mit dieser Frage hat sich das Kammergericht Berlin in zweiter Instanz beschäftigt.
Gegen den Zugriff der Eltern auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter stehe insbesondere das Fernmeldegeheimnis von Kommunikationspartnern der Tochter, so der Vorsitzende Richter Björn Retzlaff bei der mündlichen Urteilsverkündung.
Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter 2012 gestorben war. Die Eltern wollen klären, ob es sich um einen Suizid gehandelt haben könnte und fordern von Facebook Zugang unter anderem zu den Nachrichten. Facebook argumentierte unter anderem mit dem Datenschutz: das Fernmeldegeheimnis schütze die Kommunikation auch von Dritten, die Chatnachrichten dürften deswegen nicht an Eltern weitergegeben werden. Laut der Richter vom Kammergericht kann es auch darum gehen, ob der Teenager gemobbt worden war. "Das ist der Hauptpunkt unserer Entscheidung", so Retzlaff.
Relevant in dem Verfahren ist sicher auch die Frage des Fernmeldegeheimnisses, das allerdings seinen Ursprung in der Telefonie hat. Facebook erkannte dieses Urteil aber nicht an.
In erster Instanz hatte das Landgericht im Sinne der Mutter entschieden, dass Facebook den Eltern Zugang zum Konto verschaffen müsse. Ist der Facebook-Account Teil des Erbes? Chat-Nachrichten könnten nicht anders behandelt werden als Briefe oder Tagebücher. Er halte es für möglich, dass der Fall vor den Bundesgerichtshof und sogar vor dem Bundesverfassungsgericht landen könnte. Da gegen das Urteil Revision eingelegt werden kann, könnte der Fall erneut vor dem Bundesgerichshof verhandelt werden.
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